Ein Spin-Off der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
27. Jahrgang (2024) - Ausgabe 4 (April) - ISSN 1619-2389
 

Financial Covenants -
Klare Zielvorgaben für Kreditnehmer

von Christian Lützenrath
und Marcus Schröer

Überblick

Bei der Kreditgewährung an Unternehmen in wirtschaftlich schwieriger Lage werden von Kreditinstituten immer häufiger Financial Covenants vereinbart. Diese auch als "Bilanzrelationsklauseln" bezeichneten Instrumente, die Bestandteil von Kreditverträgen werden, verlangen vom Kreditnehmer, bestimmte Auflagen oder Kennzahlen zu erfüllen. Der Einsatz von Financial Covenants muß jedoch genau überlegt werden, denn die Vereinbarungen schaffen nur bedingt zusätzliche Sicherheiten und schaffen auch Risiken.

Aus dem anglo-amerikanischen Raum kommend haben Financial Covenants in den letzten Jahren verstärkt den Weg in die Kreditvergabepraxis inländischer Kreditinstitute gefunden. Financial Covenants, die auch unter dem Begriff Bilanzrelationsklauseln bekannt sind, verpflichten einen Kreditnehmer, bestimmte Bedingungen oder Auflagen während der Laufzeit eines Kreditgeschäfts zu erfüllen. Diese weit gefaßte grundsätzliche Erläuterung zeigt bereits, daß die Definition als Bilanzrelationsklausel relativ eng gefaßt ist. Financial Covenants sind zwar ursprünglich Benchmarks für die finanzwirtschaftliche Performance eines Kreditnehmers, gehen aber heute in ihrem Inhalt häufig darüber hinaus.

Typische Eigenschaft von Financial Covenants ist die Festlegung von Relationen hinsichtlich der Vermögens- und Ertragslage eines Kreditnehmers. Insbesondere werden Mindestanforderungen in Bezug auf...

  • die Eigenkapitalausstattung,
  • die Fremdkapitalverschuldung,
  • die Gesamtkapitalrendite bzw.
  • die Eigenkapitalrendite oder
  • die Liquiditätsrelationen

...eines Schuldnerunternehmens in Form von Kennzahlen aus der Bilanzanalyse und Bilanzkritik gefordert.

Arten von Financial Covenants

Es ist Kreditgeber und Kreditnehmer dabei zunächst frei gestellt, welche Art von Kennzahlensystem sie vereinbaren. In der Regel werden diese Relationen oder Mindestbeträge sein, die sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz eines Unternehmens bestimmen lassen. Eine typische Anforderung, die Financial Covenants festlegen können, ist zum Beispiel eine bestimmte Höhe der Mindesteigenkapitalausstattung als Indikator für die Möglichkeit, Verluste hinnehmen zu können, ohne den Tatbestand einer Überschuldung zu erfüllen. Weitere, beliebte Bedingungen sind Mindestrelationen zur Verschuldung wie etwa Verhältniskennzahlen von Eigenkapital zu Fremdkapital. Im Bereich der Ertragslage findet man Verlustobergrenzen oder Zinsdeckungsklauseln. Auch für den Bereich der Liquiditätsausstattung eines Unternehmens werden Kennzahlen wie Anforderungen an das Working Capital oder das Erreichen von Zielvereinbarungen aus dem Asset-Management eingesetzt.

Gibt zum Beispiel ein Institut in Form eines Sanierungskredits neues Geld, um eine mögliche Insolvenzantragspflicht zu beseitigen, kann festgelegt werden, daß in einem zu definierenden Zeitraum weitere liquiditätsschöpfende Maßnahmen, wie der Abbau von Forderungen aus Lieferung und Leistung oder Verminderung des Vorratsvermögens bis zu gewissen Grenzen von dem Kreditnehmer realisiert werden.

Werden Bilanzkennzahlen als Mindestanforderungen festgelegt, gilt es natürlich sicherzustellen, daß der Kreditnehmer zu regelmäßigen Informationen an den Kreditgeber verpflichtet ist. In der Regel werden monatliche oder vierteljährliche Informationsintervalle festgelegt. Darüber hinaus gilt es aufzunehmen, daß der Kreditnehmer bei für ihn offensichtlichen deutlichen Veränderungen eine außerordentliche Informationsverpflichtung gegenüber dem Kreditgeber hat. Die Kontinuität in den Bewertungsmethoden durch die Abschlußprüfer und Steuerberater des Kreditnehmers ist ebenfalls schriftlich zu fixieren. Eine Verpflichtungserklärung des beauftragten Wirtschaftsprüfers wird nur da nötig sein, wo in der Bilanz selbst kein entsprechender Hinweis auf eine Bewertungskontinuität gegeben ist. Für den begründeten Fall einer Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmaßstäbe sollte eine Paralleldarstellung nach ursprünglicher Methodik erfolgen.

Sanktionen für Nichteinhalten der Verpflichtung

In der Regel werden Financial Covenants als Bestandteile des Kreditvertrages vereinbart. Dieser soll dann auch klare Regelungen für den Fall beinhalten, daß diese Anforderungen vom Kreditnehmer nicht erfüllt werden. Als erste Stufe wird bei Verfehlen oder Nichteinhaltung der festgelegten Financial Covenants das Recht des Kreditgebers auf Nachbesicherung seines Engagements vereinbart. Eine solche Regelung kann durchaus als Anreizsystem in beide Richtungen verstanden werden.

Für den Fall, daß der Kreditnehmer seiner Verpflichtung zur Stellung zusätzlicher Sicherheiten nicht innerhalb einer festgelegten Frist nachkommt, wird dem kreditgebenden Institut meist das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund eingeräumt. Bei Kreditvolumina, die in Raten über einen längeren Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, so z. B. für Investitionen, kann ein Weigerungsrecht des Kreditinstituts zur Auszahlung zukünftiger Raten vorgesehen werden.

Betrachtet man typische Vereinbarungen von Financial Covenants, so wird häufig ein Verbund von vier Kennzahlen vereinbart:

  • absolute Eigenkapitalausstattung,
  • Verschuldungsgrad als Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital,
  • absolute Mindestgröße des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ohne sonstige betriebliche Erträge sowie
  • eine absolute Kennzahl zum Working Capital.

Es sei darauf hingewiesen, daß diese Größen im Kreditvertrag so genau als möglich dem Einzelfall angepaßt definiert werden sollten.

Abbildung 1: Typische Struktur von Financial Covenants

Financial Covenants können nur bedingt als eine Art zusätzliche Sicherheiten angesehen werden, denn der Focus auf ein rein finanzwirtschaftliches Kennzahlensystem ist häufig ein zu kurzer Ansatz für die Bewertung eines Unternehmens. Der wirtschaftliche Erfolg eines Kreditnehmers determiniert sich nicht nur durch das Erreichen von bestimmten Financial Covenants, sondern wird auch in beträchtlichem Maße von nicht oder nur schwer bestimmbaren Faktoren geprägt. Wichtige Merkmale wie beispielsweise Marktgängigkeit von Produkten, Stärke der Vertriebsmannschaft des Kreditnehmers, Variantenvielfalt der produzierten Artikel, Stellung im Markt und Wettbewerb, Fertigungs-Know-how, Management-Qualität, Innovationskraft und vieles mehr sind kaum quantifizierbar, für die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers allerdings von nicht zu unterschätzender Wichtigkeit. Der Gedanke der Engagement-Absicherung durch Financial Covenants darf schon aus diesem Gesichtspunkt heraus nicht überbewertet werden.

Über einen längeren Zeitraum werden sich zwar auch in einem Kennzahlensystem, daß sowohl bilanzielle als auch ergebnis- und liquiditätsorientierte Kennzahlen mißt, bei negativen Veränderungen der genannten Faktoren Verschlechterungen zeigen, Zeitverzögerungseffekte müssen allerdings hingenommen werden. Die Problematik der Aussagekraft von Kennzahlensystemen auf der Basis von veralteten Zahlenwerken für die Beurteilung der augenblicklichen wirtschaftlichen Situation von Kreditnehmern sollte dabei in die Bewertung der Aussagekraft einfließen. Als Ersatzsicherheiten sind Financial Covenants daher nur wenig geeignet.

Risikovermeidung durch Zielvorgaben

Financial Covenants können jedoch als ein Instrument der Risikofrüherkennung und Risikovermeidung in einem Kreditengagement eingesetzt werden. Die Beobachtung der Veränderung der festgelegten Kennzahlen wird in der Regel ein genaues Bild über die wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers möglich machen. Nach Einführung der neuen Basel II-Vorschriften werden Financial Covenants in Zukunft durch Kreditinstitute häufiger angewandt werden. Bestimmt dann eine gewisse Risikoklassifizierung die Kreditkonditionen, wird es durch den Einsatz von Financial Covenants möglich sein, die Bonitätsklassifizierung oder das Rating mit der Konditionsgestaltung des Kredits in einen dynamischen Zusammenhang zu bringen.

Risiken beim Einsatz von Financial Covenants

Entschließen sich Kreditinstitute, Financial Covenants in Kreditverträgen einzusetzen, müssen allerdings eine Reihe von kritischen Punkten beachtet werden. Die Vereinbarung von Nachbesicherungsrechten für den Fall des Verfehlens der vereinbarten Anforderungen bedeutet allerdings nicht, daß im Falle einer Insolvenz eine Besserstellung des Kreditinstituts abgeleitet werden könnte. In der Regel wird eine Nachbesicherung den Problematiken einer inkongruenten Deckung unterliegen. Wenn die Nachbesicherung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag erfolgt und der Kreditnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war, besteht die Gefahr, daß die betroffenen Banken im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens die hereingenommenen Sicherheiten wieder auskehren müssen.

Gleiches gilt für den Fall, daß auf Seiten des Kreditinstituts eine Kenntnis der Benachteiligung anderer Gläubiger vorlag oder das Institut dieses zwingend schlußfolgern mußte. Eine Nachbesicherung einen Monat vor Antragstellung kann auf jeden Fall als inkongruente Deckung angefochten werden. Financial Covenants sollten also so ausgestaltet sein, daß Kennzahlen-Level bereits weit vor einer möglichen Antragspflicht greifen und Zeiträume zur Erfüllung von Nachbesicherungsklauseln relativ kurz gefaßt werden.

Financial Covenants greifen schneller als AGB

Ansprüche auf Nachbesicherung sind bereits in den Banken bzw. Sparkassen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) niedergelegt. Kreditinstitute sind also auch ohne explizite Vereinbarung von Financial Covenants in der Lage, Nachbesicherung verlangen zu können, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers nachteilig verändert haben oder drohen, sich nachteilig zu verändern. Der Weg über die Vereinbarung von Financial Covenants kann jedoch in so weit vorteilhafter sein, daß je nach Festlegung des Kennzahlen-Levels eine schnellere Nachbesicherungsmöglichkeit vereinbart werden kann.

Ähnliches gilt für das Recht von Banken und Sparkassen zur Kreditkündigung, falls der Nachbesicherungsverpflichtung nicht nachgekommen wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund steht den Instituten ohnehin gemäß Banken und Sparkassen AGB zu. Möglichkeiten, zu einem früheren Zeitpunkt die Kündigung aussprechen zu können und somit Inanspruchnahmen geringer und Sicherheiten werthaltiger gestalten zu können, können allerdings durch den Einsatz von Financial Covenants erschlossen werden.

Abbildung 2: Sanktionsmechanismen von Financial Covenants

Es hat sich als vorteilhaft beim Einsatz von Financial Covenants erwiesen, nur wenige Kenngrößen festzulegen. Komplizierte und komplexe Systeme erzeugen häufig kaum größeren Nutzen, sind aber in der Regel sehr aufwendig in der ständigen Überwachung durch die Kreditabteilungen. Darüber hinaus kann beim Einsatz von Financial Covenants die Gefahr bestehen, daß aufgrund eines ausufernden Verpflichtungssystems in die Führung des Unternehmens eingegriffen wurde, der Kreditnehmer in sittenwidriger Weise geknebelt oder gar eine Quasi-Gesellschafterstellung eingenommen wurde. In diesen Fällen könnte Banken vorgeworfen werden, daß eine Schuldnerknebelung vorgelegen hat. Als Schuldnerknebelung bezeichnet man dabei ein Verhalten des Kreditgebers, das dazu führt, daß dem betroffenen Kreditnehmer kein entsprechender wirtschaftlicher Bewegungsspielraum mehr verbleibt. Eine Haftung des betroffenen Instituts aufgrund sittenwidrigen Verhaltens und die Nichtigkeit sämtlicher Sicherheitenverträge wäre die Folge.

Im Falle einer Quasi-Gesellschafterhaftung könnten die Regelungen, die die Rechtsprechung für den Eigenkapitalersatz entwickelt hat, analog zur Anwendung gelangen. Falls das Kreditinstitut die Geschäftsführung ihres Kreditnehmers durch den übermäßigen Einsatz von Financial Covenants faktisch entmachten würde und selbst maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidungen des Kreditnehmers nehmen würde, könnte die Übernahme einer gesellschafterähnlichen Verantwortung für die nachhaltige Finanzierung des Unternehmens angenommen werden und so die Schlußfolgerung gezogen werden, daß sich das Kreditinstitut nach den Regeln des Eigenkapitalersatzes behandeln lassen müßte.

Im schlechtesten Falle könnte dieses nicht nur zum Verlust aller ausgelegten Kredite führen, sondern auch zum Verbot der Verwertung der gestellten Sicherheiten. Es wird also genau der Effekt erzielt, den man unter allen Umständen vermeiden wollte. Ein maßvoller Umgang mit Financial Covenants ist daher auf jeden Fall anzuraten.

Quelle

Dieser Beitrag wurde - mit freundlicher Genehmigung der Redaktion - der folgenden Publikation entnommen:

Christian Lützenrath / Marcus Schröer,
Financial Covenants - Klare Zielvorgaben für Kreditnehmer,
in: Kredit & Rating Praxis, Jahrgang 2001,
Heft 5, Seite 19 bis 21

Autoren

Christian Lützenrath
TMC Turnaround Management Consult GmbH
Heinrich-Hertz-Straße 2
D-44227 Dortmund
Telefon: +49 (0)231 97 51 82 - 0
Telefax: +49 (0)231 97 51 82 - 20
Internet: www.turnaround.de
E-Mail: info@turnaround.de 

Marcus Schröer
TMC Turnaround Management Consult GmbH
Heinrich-Hertz-Straße 2
D-44227 Dortmund
Telefon: +49 (0)231 97 51 82 - 0
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Erstveröffentlichung im Krisennavigator (ISSN 1619-2389):
4. Jahrgang (2001), Ausgabe 9 (September)


Vervielfältigung und Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit ausdrücklicher
schriftlicher Genehmigung des Krisennavigator - Institut für Krisenforschung, Kiel.
© Krisennavigator 1998-2024. Alle Rechte vorbehalten. ISSN 1619-2389.
Internet:
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Financial Covenants -
Klare Zielvorgaben für Kreditnehmer

von Christian Lützenrath
und Marcus Schröer

Überblick

Bei der Kreditgewährung an Unternehmen in wirtschaftlich schwieriger Lage werden von Kreditinstituten immer häufiger Financial Covenants vereinbart. Diese auch als "Bilanzrelationsklauseln" bezeichneten Instrumente, die Bestandteil von Kreditverträgen werden, verlangen vom Kreditnehmer, bestimmte Auflagen oder Kennzahlen zu erfüllen. Der Einsatz von Financial Covenants muß jedoch genau überlegt werden, denn die Vereinbarungen schaffen nur bedingt zusätzliche Sicherheiten und schaffen auch Risiken.

Aus dem anglo-amerikanischen Raum kommend haben Financial Covenants in den letzten Jahren verstärkt den Weg in die Kreditvergabepraxis inländischer Kreditinstitute gefunden. Financial Covenants, die auch unter dem Begriff Bilanzrelationsklauseln bekannt sind, verpflichten einen Kreditnehmer, bestimmte Bedingungen oder Auflagen während der Laufzeit eines Kreditgeschäfts zu erfüllen. Diese weit gefaßte grundsätzliche Erläuterung zeigt bereits, daß die Definition als Bilanzrelationsklausel relativ eng gefaßt ist. Financial Covenants sind zwar ursprünglich Benchmarks für die finanzwirtschaftliche Performance eines Kreditnehmers, gehen aber heute in ihrem Inhalt häufig darüber hinaus.

Typische Eigenschaft von Financial Covenants ist die Festlegung von Relationen hinsichtlich der Vermögens- und Ertragslage eines Kreditnehmers. Insbesondere werden Mindestanforderungen in Bezug auf...

...eines Schuldnerunternehmens in Form von Kennzahlen aus der Bilanzanalyse und Bilanzkritik gefordert.

Arten von Financial Covenants

Es ist Kreditgeber und Kreditnehmer dabei zunächst frei gestellt, welche Art von Kennzahlensystem sie vereinbaren. In der Regel werden diese Relationen oder Mindestbeträge sein, die sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz eines Unternehmens bestimmen lassen. Eine typische Anforderung, die Financial Covenants festlegen können, ist zum Beispiel eine bestimmte Höhe der Mindesteigenkapitalausstattung als Indikator für die Möglichkeit, Verluste hinnehmen zu können, ohne den Tatbestand einer Überschuldung zu erfüllen. Weitere, beliebte Bedingungen sind Mindestrelationen zur Verschuldung wie etwa Verhältniskennzahlen von Eigenkapital zu Fremdkapital. Im Bereich der Ertragslage findet man Verlustobergrenzen oder Zinsdeckungsklauseln. Auch für den Bereich der Liquiditätsausstattung eines Unternehmens werden Kennzahlen wie Anforderungen an das Working Capital oder das Erreichen von Zielvereinbarungen aus dem Asset-Management eingesetzt.

Gibt zum Beispiel ein Institut in Form eines Sanierungskredits neues Geld, um eine mögliche Insolvenzantragspflicht zu beseitigen, kann festgelegt werden, daß in einem zu definierenden Zeitraum weitere liquiditätsschöpfende Maßnahmen, wie der Abbau von Forderungen aus Lieferung und Leistung oder Verminderung des Vorratsvermögens bis zu gewissen Grenzen von dem Kreditnehmer realisiert werden.

Werden Bilanzkennzahlen als Mindestanforderungen festgelegt, gilt es natürlich sicherzustellen, daß der Kreditnehmer zu regelmäßigen Informationen an den Kreditgeber verpflichtet ist. In der Regel werden monatliche oder vierteljährliche Informationsintervalle festgelegt. Darüber hinaus gilt es aufzunehmen, daß der Kreditnehmer bei für ihn offensichtlichen deutlichen Veränderungen eine außerordentliche Informationsverpflichtung gegenüber dem Kreditgeber hat. Die Kontinuität in den Bewertungsmethoden durch die Abschlußprüfer und Steuerberater des Kreditnehmers ist ebenfalls schriftlich zu fixieren. Eine Verpflichtungserklärung des beauftragten Wirtschaftsprüfers wird nur da nötig sein, wo in der Bilanz selbst kein entsprechender Hinweis auf eine Bewertungskontinuität gegeben ist. Für den begründeten Fall einer Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmaßstäbe sollte eine Paralleldarstellung nach ursprünglicher Methodik erfolgen.

Sanktionen für Nichteinhalten der Verpflichtung

In der Regel werden Financial Covenants als Bestandteile des Kreditvertrages vereinbart. Dieser soll dann auch klare Regelungen für den Fall beinhalten, daß diese Anforderungen vom Kreditnehmer nicht erfüllt werden. Als erste Stufe wird bei Verfehlen oder Nichteinhaltung der festgelegten Financial Covenants das Recht des Kreditgebers auf Nachbesicherung seines Engagements vereinbart. Eine solche Regelung kann durchaus als Anreizsystem in beide Richtungen verstanden werden.

Für den Fall, daß der Kreditnehmer seiner Verpflichtung zur Stellung zusätzlicher Sicherheiten nicht innerhalb einer festgelegten Frist nachkommt, wird dem kreditgebenden Institut meist das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund eingeräumt. Bei Kreditvolumina, die in Raten über einen längeren Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, so z. B. für Investitionen, kann ein Weigerungsrecht des Kreditinstituts zur Auszahlung zukünftiger Raten vorgesehen werden.

Betrachtet man typische Vereinbarungen von Financial Covenants, so wird häufig ein Verbund von vier Kennzahlen vereinbart:

Es sei darauf hingewiesen, daß diese Größen im Kreditvertrag so genau als möglich dem Einzelfall angepaßt definiert werden sollten.

Abbildung 1: Typische Struktur von Financial Covenants

Financial Covenants können nur bedingt als eine Art zusätzliche Sicherheiten angesehen werden, denn der Focus auf ein rein finanzwirtschaftliches Kennzahlensystem ist häufig ein zu kurzer Ansatz für die Bewertung eines Unternehmens. Der wirtschaftliche Erfolg eines Kreditnehmers determiniert sich nicht nur durch das Erreichen von bestimmten Financial Covenants, sondern wird auch in beträchtlichem Maße von nicht oder nur schwer bestimmbaren Faktoren geprägt. Wichtige Merkmale wie beispielsweise Marktgängigkeit von Produkten, Stärke der Vertriebsmannschaft des Kreditnehmers, Variantenvielfalt der produzierten Artikel, Stellung im Markt und Wettbewerb, Fertigungs-Know-how, Management-Qualität, Innovationskraft und vieles mehr sind kaum quantifizierbar, für die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers allerdings von nicht zu unterschätzender Wichtigkeit. Der Gedanke der Engagement-Absicherung durch Financial Covenants darf schon aus diesem Gesichtspunkt heraus nicht überbewertet werden.

Über einen längeren Zeitraum werden sich zwar auch in einem Kennzahlensystem, daß sowohl bilanzielle als auch ergebnis- und liquiditätsorientierte Kennzahlen mißt, bei negativen Veränderungen der genannten Faktoren Verschlechterungen zeigen, Zeitverzögerungseffekte müssen allerdings hingenommen werden. Die Problematik der Aussagekraft von Kennzahlensystemen auf der Basis von veralteten Zahlenwerken für die Beurteilung der augenblicklichen wirtschaftlichen Situation von Kreditnehmern sollte dabei in die Bewertung der Aussagekraft einfließen. Als Ersatzsicherheiten sind Financial Covenants daher nur wenig geeignet.

Risikovermeidung durch Zielvorgaben

Financial Covenants können jedoch als ein Instrument der Risikofrüherkennung und Risikovermeidung in einem Kreditengagement eingesetzt werden. Die Beobachtung der Veränderung der festgelegten Kennzahlen wird in der Regel ein genaues Bild über die wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers möglich machen. Nach Einführung der neuen Basel II-Vorschriften werden Financial Covenants in Zukunft durch Kreditinstitute häufiger angewandt werden. Bestimmt dann eine gewisse Risikoklassifizierung die Kreditkonditionen, wird es durch den Einsatz von Financial Covenants möglich sein, die Bonitätsklassifizierung oder das Rating mit der Konditionsgestaltung des Kredits in einen dynamischen Zusammenhang zu bringen.

Risiken beim Einsatz von Financial Covenants

Entschließen sich Kreditinstitute, Financial Covenants in Kreditverträgen einzusetzen, müssen allerdings eine Reihe von kritischen Punkten beachtet werden. Die Vereinbarung von Nachbesicherungsrechten für den Fall des Verfehlens der vereinbarten Anforderungen bedeutet allerdings nicht, daß im Falle einer Insolvenz eine Besserstellung des Kreditinstituts abgeleitet werden könnte. In der Regel wird eine Nachbesicherung den Problematiken einer inkongruenten Deckung unterliegen. Wenn die Nachbesicherung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag erfolgt und der Kreditnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war, besteht die Gefahr, daß die betroffenen Banken im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens die hereingenommenen Sicherheiten wieder auskehren müssen.

Gleiches gilt für den Fall, daß auf Seiten des Kreditinstituts eine Kenntnis der Benachteiligung anderer Gläubiger vorlag oder das Institut dieses zwingend schlußfolgern mußte. Eine Nachbesicherung einen Monat vor Antragstellung kann auf jeden Fall als inkongruente Deckung angefochten werden. Financial Covenants sollten also so ausgestaltet sein, daß Kennzahlen-Level bereits weit vor einer möglichen Antragspflicht greifen und Zeiträume zur Erfüllung von Nachbesicherungsklauseln relativ kurz gefaßt werden.

Financial Covenants greifen schneller als AGB

Ansprüche auf Nachbesicherung sind bereits in den Banken bzw. Sparkassen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) niedergelegt. Kreditinstitute sind also auch ohne explizite Vereinbarung von Financial Covenants in der Lage, Nachbesicherung verlangen zu können, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers nachteilig verändert haben oder drohen, sich nachteilig zu verändern. Der Weg über die Vereinbarung von Financial Covenants kann jedoch in so weit vorteilhafter sein, daß je nach Festlegung des Kennzahlen-Levels eine schnellere Nachbesicherungsmöglichkeit vereinbart werden kann.

Ähnliches gilt für das Recht von Banken und Sparkassen zur Kreditkündigung, falls der Nachbesicherungsverpflichtung nicht nachgekommen wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund steht den Instituten ohnehin gemäß Banken und Sparkassen AGB zu. Möglichkeiten, zu einem früheren Zeitpunkt die Kündigung aussprechen zu können und somit Inanspruchnahmen geringer und Sicherheiten werthaltiger gestalten zu können, können allerdings durch den Einsatz von Financial Covenants erschlossen werden.

Abbildung 2: Sanktionsmechanismen von Financial Covenants

Es hat sich als vorteilhaft beim Einsatz von Financial Covenants erwiesen, nur wenige Kenngrößen festzulegen. Komplizierte und komplexe Systeme erzeugen häufig kaum größeren Nutzen, sind aber in der Regel sehr aufwendig in der ständigen Überwachung durch die Kreditabteilungen. Darüber hinaus kann beim Einsatz von Financial Covenants die Gefahr bestehen, daß aufgrund eines ausufernden Verpflichtungssystems in die Führung des Unternehmens eingegriffen wurde, der Kreditnehmer in sittenwidriger Weise geknebelt oder gar eine Quasi-Gesellschafterstellung eingenommen wurde. In diesen Fällen könnte Banken vorgeworfen werden, daß eine Schuldnerknebelung vorgelegen hat. Als Schuldnerknebelung bezeichnet man dabei ein Verhalten des Kreditgebers, das dazu führt, daß dem betroffenen Kreditnehmer kein entsprechender wirtschaftlicher Bewegungsspielraum mehr verbleibt. Eine Haftung des betroffenen Instituts aufgrund sittenwidrigen Verhaltens und die Nichtigkeit sämtlicher Sicherheitenverträge wäre die Folge.

Im Falle einer Quasi-Gesellschafterhaftung könnten die Regelungen, die die Rechtsprechung für den Eigenkapitalersatz entwickelt hat, analog zur Anwendung gelangen. Falls das Kreditinstitut die Geschäftsführung ihres Kreditnehmers durch den übermäßigen Einsatz von Financial Covenants faktisch entmachten würde und selbst maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidungen des Kreditnehmers nehmen würde, könnte die Übernahme einer gesellschafterähnlichen Verantwortung für die nachhaltige Finanzierung des Unternehmens angenommen werden und so die Schlußfolgerung gezogen werden, daß sich das Kreditinstitut nach den Regeln des Eigenkapitalersatzes behandeln lassen müßte.

Im schlechtesten Falle könnte dieses nicht nur zum Verlust aller ausgelegten Kredite führen, sondern auch zum Verbot der Verwertung der gestellten Sicherheiten. Es wird also genau der Effekt erzielt, den man unter allen Umständen vermeiden wollte. Ein maßvoller Umgang mit Financial Covenants ist daher auf jeden Fall anzuraten.

Quelle

Dieser Beitrag wurde - mit freundlicher Genehmigung der Redaktion - der folgenden Publikation entnommen:

Christian Lützenrath / Marcus Schröer,
Financial Covenants - Klare Zielvorgaben für Kreditnehmer,
in: Kredit & Rating Praxis, Jahrgang 2001,
Heft 5, Seite 19 bis 21

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4. Jahrgang (2001), Ausgabe 9 (September)

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Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. April 2024

       

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