Ein Spin-Off der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
27. Jahrgang (2024) - Ausgabe 10 (Oktober) - ISSN 1619-2389
 

Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung
in der Krise von New Economy-Unternehmen

von Sabine Hegerl

Überblick

Die Prozesse gegen ehemalige "Stars" der New Economy - wie die Brüder Thomas und Florian Haffa in München oder Alexander Falk in Hamburg - zeigen, dass Geschäftsführer und Vorstände von New Economy-Unternehmen immer häufiger für die Folgen von Unternehmenskrisen persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Die geringe Eigenkapitalausstattung vieler New Economy-Unternehmen führt dazu, dass Gläubiger auf der Suche nach unbelasteten Vermögenswerten bei den Geschäftsführern fündig werden oder Insolvenzverwalter durch Haftungsprozesse zusätzliches Vermögen für die Insolvenzmasse gewinnen wollen. Geschäftsführer und Vorstände sind deshalb gut beraten, sich frühzeitig über die Haftungsrisiken ihrer Tätigkeit zu informieren.

Strafrechtliche Haftung

Die Bankrottdelikte der §§ 283 ff. StGB gehören neben der Insolvenzverschleppung zu den typischen Insolvenzdelikten. Diese Vorschriften verfolgen den Zweck, mit den Mitteln des Strafrechts die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu sichern. Objektive Strafbarkeitsbedingung ist die Zahlungseinstellung oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Das heißt, strafbar sind diese Handlungen nur, wenn der Unternehmensleitung der Weg aus der Krise nicht gelingt.

Fall 1: Bankrott (§§ 283, 283a StGB)

Das Bankrottdelikt setzt voraus, dass die Unternehmensleitung die in § 283 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 StGB aufgeführten Handlungen bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit vornimmt. Zu beachten ist, dass die Tat schon strafbar ist, wenn die Geschäftsleitung die Krise infolge Fahrlässigkeit nicht kennt. Diese Vorschrift macht besonders deutlich, wie wichtig es ist, dass der anwaltliche Berater die Unternehmensleitung schon früh über Überwachungssysteme zur Erkennbarkeit der Krisensituationen informiert.

Fall 2: Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB)

Hervorzuheben ist die Vorschrift über den strafbaren Verstoß gegen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten gemäß § 283 b StGB. Denn bei etwa 90 Prozent der Ermittlungsverfahren, die durch einen Unternehmenszusammenbruch ausgelöst werden, sind Buchführungsmängel festzustellen. Nahezu alle Unternehmenszusammenbrüche gehen einher mit mangelhafter oder fehlender Buchhaltung bzw. Unterlassen der Erstellung von Jahresabschlüssen.

Dies gilt insbesondere für die jungen Start-Ups der New Economy, die über kein solides Rechnungswesen und keine Kontrollinstrumente zur Erkennung von Krisensituationen verfügen. So fand nach Angaben des Managermagazin (Heft 5 / 2001) der Insolvenzverwalter der Firma Gigabell kein computergestütztes Rechnungswesen vor. Es gab keine Sammelordner, sondern nur lose Blätter in den Schubladen.

§283 b StGB setzt im Gegensatz zum Bankrott (§§ 283, 283a StGB) keine Krise voraus. Das heißt, die Unternehmensleitung macht sich auch dann strafbar, wenn noch gar keine Überschuldung oder (drohende) Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Bei den Bilanzmanipulationen ist zu unterscheiden zwischen der zulässigen Ausübung von Bilanzierungswahlrechten und den unzulässigen "Bilanzkreationen". Bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände sind die Bilanzierungsvorschriften der §§ 242-256, 264-289 HGB maßgeblich, die u.a. die Ausübung von Wahlrechten erlauben. Dieses Wahlrecht verführt jedoch eine Vielzahl von Unternehmensleitungen zu unzulässigen Bilanzgestaltungen, um bestehende Missstände zu verschleiern.

So stellt die Aktivierung von selbsthergestellten immateriellen Wirtschaftsgütern, wie zum Beispiel Softwareprodukten oder Patenten, in der Bilanz kein Bilanzdelikt dar, wenn es sich um sogenannte Ingangsetzungskosten für die Aufwendungen zur Entwicklung des Produktes handelt. Die Aktivierung dieser Wirtschaftsgüter fällt dann unter die Ausübung einer gemäß § 269 HGB zulässigen Bilanzierungshilfe. Ausnahmsweise dürfen die Ingangsetzungskosten in der kostspieligen Anlaufphase zur Herstellung eines Produktes bilanziell in Ansatz gebracht werden.

Da das Vermögen der New-Economy-Unternehmen oftmals ausschließlich aus immateriellen Vermögensgegenständen besteht, wird gerne auf die Bilanzierungshilfe des § 269 HGB zurückgegriffen, um eine Überschuldung oder Unterbilanz des Unternehmens zu vermeiden.

Unter die Bilanzdelikte fällt zum Beispiel der Ausweis erhöhter Forderungen, die unterbliebene Wertberichtigung von Forderungen, insbesondere gegenüber zahlungsunfähigen oder dubiosen Schuldnern sowie das Weglassen von Passivposten (zum Beispiel Rückstellungen).

Bedient sich die Unternehmensleitung bei der Buchführung und Bilanzerstellung eines Dritten, wie zum Beispiel eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers, so obliegt ihr noch eine Auswahl- und Überwachungspflicht. Bei Erfüllung dieser Pflicht entfällt eine Strafbarkeit mangels Verschulden der Geschäftsleitung. Es kommt dann eine direkte strafrechtliche Verantwortung des Beraters über die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht.

Fall 3: Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB)

Das Delikt der Gläubigerbegünstigung gemäß § 283 c StGB setzt voraus, dass die Unternehmensleitung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit handelte. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit reicht hier nicht aus. Die Unternehmensleitung macht sich strafbar, wenn sie einem Gläubiger in der krisenbehafteten Zeit Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht aktuell zu beanspruchen hat (sogenannte inkongruente Deckung). Als Tathandlungen kommen zum Beispiel Auszahlungen entgegen der Ausschüttungssperre (§§ 30, 31 GmbHG, § 57 AktG) und die Rückzahlung eigenkapitalersetzender Leistungen (§ 32 a GmbHG) in Betracht.

Neben den Bankrottdelikten sind unter einer Insolvenzstraftat im weiteren Sinne alle Handlungen zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenbruch stehen. Beispielhaft zu erwähnen sind hier die Nichtabführung von Sozialabgaben (§ 266 a StGB), die Insolvenzverschleppung (§§ 64, 68 GmbHG) und die Versäumung der Verlustanzeige (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG, § 401 Abs. 1 Nr. 1 AktG).

Das Delikt der Insolvenzverschleppung (§§ 64, 68 GmbHG, § 401 AktG) liegt vor, wenn bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der AG bzw. GmbH der Vorstand bzw. der Geschäftsführer nicht unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Vorliegen des Insolvenzgrundes die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Auch der technische Geschäftsführer oder Vorstand haften wegen schuldhafter Verletzung der Insolvenzantragspflicht, wenn das zuständige Kontrollorgan nicht ausreichend überwacht wurde. Aussichtsreiche Sanierungsbemühungen rechtfertigen keine Überschreitung der Drei-Wochen-Frist (§§ 64, 68 GmbHG, § 401 AktG).

Zivilrechtliche Haftung

Fall 1: Verletzung von Sanierungs- und Anzeigepflichten
gemäß §§ 43, 49 GmbHG, § 93 Abs. 1 und 2 AktG

Der Vorstand bzw. Geschäftsführer ist gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, frühzeitig die Krisensymptome im Unternehmen zu erkennen und auf Grund von Untersuchungen, wie Erstellung eines Liquiditäts- und Überschuldungsstatus, die geeigneten Sanierungsmaßnahmen auf den Weg zu bringen. Eine Verletzung dieser Sanierungspflicht begründet gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 AktG einen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer und den Vorstand. In gleicher Weise haftet die Unternehmensleitung, wenn

  • gegen die Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung bei bestehender Unterbilanz verstoßen wird,
  • nach § 30 GmbHG entgegen dem Ausschüttungs- und Rückzahlungsverbot Zahlungen an die Gesellschafter vorgenommen wurden.

Fall 2: Insolvenzverschleppung
gemäß § 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG

Das Delikt der Insolvenzverschleppung gemäß §§ 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG liegt vor, wenn bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der AG bzw. GmbH der Vorstand bzw. Geschäftsführer nicht unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Vorliegen des Insolvenzgrundes die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Die Verzögerung des Insolvenzantrages über die im Gesetz genannten Fristen hinaus ist eine Pflichtverletzung des Unternehmensleiters im Innenverhältnis.

Darüber hinaus sind die Regeln über die Insolvenzantragspflicht Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Gläubiger. Altgläubiger, deren Forderungen bereits bei Eintritt der Insolvenzreife bestanden, haben Anspruch auf Ersatz des sogenannten "Quotenschadens". Dies ist der Betrag, um den sich die Insolvenzquote, die der Gläubiger bei rechtzeitigem Insolvenzantrag erhalten hätte, infolge der Verzögerung der Antragstellung verringert.

Neugläubiger, die ihr Geschäft erst nach der Insolvenzreife mit der Gesellschaft abgeschlossen haben, haben nach nunmehr herrschender Auffassung Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens. Denn bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung hätte der Neugläubiger mit der Gesellschaft keinen Vertrag mehr abgeschlossen und damit auch keinen Forderungsausfall erlitten.

Fall 3: Haftung wegen Masseschmälerung
gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG, § 92 Abs. 3 AktG

Der Geschäftsführer bzw. Vorstand ist der Gesellschaft zum Ersatz der Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet werden, sofern diese Zahlungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind (§§ 64 Abs. 2 GmbHG, 92 Abs. 3 AktG). Diese Vorschriften bezwecken die Erhaltung des noch vorhandenen Vermögens der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Verteilung im Insolvenzverfahren an die Gläubiger.

Erfasst werden sämtliche Vorgänge, die zu einem Abfluss von Werten führen. Dazu gehören nicht nur Geldzahlungen, sondern auch der unterlassene Widerruf einer Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren sowie die Einzahlung von Kundenschecks auf debitorisch geführte Konten. Löst der Geschäftsführer den Scheck über ein gesellschaftsfremdes Konto ein, besteht die Gefahr, dass er sich wegen Untreue strafbar macht und über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB zivilrechtlich haftet. Die Zwangslage der Unternehmensleitung zeigt sich hier besonders deutlich. Für diese Fälle ist der Unternehmensleitung zu empfehlen, immer ein auf Guthabenbasis geführtes Geschäftskonto der Gesellschaft in Reserve haben.

Haftung und Ersatzpflicht entfallen nur dann, wenn die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar ist. Dies gilt etwa für Zahlungen, mit denen der unmittelbare Zusammenbruch der Gesellschaft verhindert werden soll, wie Miet- und Lohnzahlungen.

Fall 4: Haftung für Steuerschulden

Nach §§ 34, 69 AO haften die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften dem Steuergläubiger persönlich für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft, sofern Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit der Unternehmensleiter nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurden. Dies gilt insbesondere für die Lohnsteuer.

Liquiditätsschwierigkeiten vermögen den Unternehmensleiter von seiner Pflicht weder ganz noch teilweise zu befreien. Falls die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen Löhne einschließlich des Steueranteils nicht ausreichen, dürfen die Löhne nur gekürzt als Teilbetrag ausgezahlt werden. Aus den übrig bleibenden Mitteln ist die entsprechende Lohnsteuer abzuführen.

Fall 5: Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB
in Verbindung mit einem Schutzgesetz

§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung eines die Gläubiger oder Dritte schützenden Gesetzes kann zur persönlichen Haftung der Organe eines Unternehmens führen. Jedes fahrlässige Verhalten, das zur Verletzung der Schutzgesetze wie Insolvenzverschleppung (§ 64 Abs. 1 GmbHG), Nichtabführung von Sozialabgaben (§ 266a StGB), Unterlassen der Verlustanzeige (§ 84 GmbHG) oder sonstiger Schutzgesetze führt, kann eine persönliche Haftung der Organe eines Unternehmens herbeiführen. Eine Haftung gemäß § 823 Abs. BGB in Verbindung mit §§ 283 ff. StGB wegen der Erfüllung von Bilanzdelikten hat der BGH bislang ausdrücklich offengelassen.

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Deckung)
Versicherungskonzepte zur Abdeckung des Haftungsrisikos von Managern, sogenannte D&O (Directors and Officers) Versicherungen, wurden zuerst in den USA entwickelt. Mittlerweile gibt es auch hier in Deutschland Versicherungsgesellschaften, die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Organe juristischer Personen abschließen.

Allerdings wird die Versicherungsprämie, die sich nach der Höhe des Unternehmensrisikos bemisst, in der hochriskanten Start-Up-Phase kaum bezahlbar sein. In der weiteren Wachstumsphase wächst die Bereitschaft der D&O-Versicherungen die Risiken abzusichern.

Quelle

Dieser Fachbeitrag wurde - mit freundlicher Genehmigung der Verlag Neue Wirtschafts-Briefe GmbH & Co. KG - der folgenden Publikation entnommen:

K. Jan Schiffer, Michael Schubert (Hrsg.),
Recht, Wirtschaft und Steuern im E-Business:
Handbuch für Unternehmen und Berater,
Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne, Berlin, 2002,
920 Seiten, ISBN 3-482-53741-0, EUR 118.00

Autorin

Sabine Hegerl
Judenpfad 39 e
D-50996 Köln
Telefon: +49 (0)22 36 38 98 21
Telefax: +49 (0)22 36 38 98 22
E-Mail: hegerl.anwalt@t-online.de

Erstveröffentlichung im Krisennavigator (ISSN 1619-2389):
7. Jahrgang (2004), Ausgabe 7 (Juli)


Vervielfältigung und Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit ausdrücklicher
schriftlicher Genehmigung des Krisennavigator - Institut für Krisenforschung, Kiel.
© Krisennavigator 1998-2024. Alle Rechte vorbehalten. ISSN 1619-2389.
Internet:
www.krisennavigator.de | E-Mail: poststelle@ifk-kiel.de

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Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung
in der Krise von New Economy-Unternehmen

von Sabine Hegerl

Überblick

Die Prozesse gegen ehemalige "Stars" der New Economy - wie die Brüder Thomas und Florian Haffa in München oder Alexander Falk in Hamburg - zeigen, dass Geschäftsführer und Vorstände von New Economy-Unternehmen immer häufiger für die Folgen von Unternehmenskrisen persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Die geringe Eigenkapitalausstattung vieler New Economy-Unternehmen führt dazu, dass Gläubiger auf der Suche nach unbelasteten Vermögenswerten bei den Geschäftsführern fündig werden oder Insolvenzverwalter durch Haftungsprozesse zusätzliches Vermögen für die Insolvenzmasse gewinnen wollen. Geschäftsführer und Vorstände sind deshalb gut beraten, sich frühzeitig über die Haftungsrisiken ihrer Tätigkeit zu informieren.

Strafrechtliche Haftung

Die Bankrottdelikte der §§ 283 ff. StGB gehören neben der Insolvenzverschleppung zu den typischen Insolvenzdelikten. Diese Vorschriften verfolgen den Zweck, mit den Mitteln des Strafrechts die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu sichern. Objektive Strafbarkeitsbedingung ist die Zahlungseinstellung oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Das heißt, strafbar sind diese Handlungen nur, wenn der Unternehmensleitung der Weg aus der Krise nicht gelingt.

Fall 1: Bankrott (§§ 283, 283a StGB)

Das Bankrottdelikt setzt voraus, dass die Unternehmensleitung die in § 283 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 StGB aufgeführten Handlungen bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit vornimmt. Zu beachten ist, dass die Tat schon strafbar ist, wenn die Geschäftsleitung die Krise infolge Fahrlässigkeit nicht kennt. Diese Vorschrift macht besonders deutlich, wie wichtig es ist, dass der anwaltliche Berater die Unternehmensleitung schon früh über Überwachungssysteme zur Erkennbarkeit der Krisensituationen informiert.

Fall 2: Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB)

Hervorzuheben ist die Vorschrift über den strafbaren Verstoß gegen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten gemäß § 283 b StGB. Denn bei etwa 90 Prozent der Ermittlungsverfahren, die durch einen Unternehmenszusammenbruch ausgelöst werden, sind Buchführungsmängel festzustellen. Nahezu alle Unternehmenszusammenbrüche gehen einher mit mangelhafter oder fehlender Buchhaltung bzw. Unterlassen der Erstellung von Jahresabschlüssen.

Dies gilt insbesondere für die jungen Start-Ups der New Economy, die über kein solides Rechnungswesen und keine Kontrollinstrumente zur Erkennung von Krisensituationen verfügen. So fand nach Angaben des Managermagazin (Heft 5 / 2001) der Insolvenzverwalter der Firma Gigabell kein computergestütztes Rechnungswesen vor. Es gab keine Sammelordner, sondern nur lose Blätter in den Schubladen.

§283 b StGB setzt im Gegensatz zum Bankrott (§§ 283, 283a StGB) keine Krise voraus. Das heißt, die Unternehmensleitung macht sich auch dann strafbar, wenn noch gar keine Überschuldung oder (drohende) Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Bei den Bilanzmanipulationen ist zu unterscheiden zwischen der zulässigen Ausübung von Bilanzierungswahlrechten und den unzulässigen "Bilanzkreationen". Bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände sind die Bilanzierungsvorschriften der §§ 242-256, 264-289 HGB maßgeblich, die u.a. die Ausübung von Wahlrechten erlauben. Dieses Wahlrecht verführt jedoch eine Vielzahl von Unternehmensleitungen zu unzulässigen Bilanzgestaltungen, um bestehende Missstände zu verschleiern.

So stellt die Aktivierung von selbsthergestellten immateriellen Wirtschaftsgütern, wie zum Beispiel Softwareprodukten oder Patenten, in der Bilanz kein Bilanzdelikt dar, wenn es sich um sogenannte Ingangsetzungskosten für die Aufwendungen zur Entwicklung des Produktes handelt. Die Aktivierung dieser Wirtschaftsgüter fällt dann unter die Ausübung einer gemäß § 269 HGB zulässigen Bilanzierungshilfe. Ausnahmsweise dürfen die Ingangsetzungskosten in der kostspieligen Anlaufphase zur Herstellung eines Produktes bilanziell in Ansatz gebracht werden.

Da das Vermögen der New-Economy-Unternehmen oftmals ausschließlich aus immateriellen Vermögensgegenständen besteht, wird gerne auf die Bilanzierungshilfe des § 269 HGB zurückgegriffen, um eine Überschuldung oder Unterbilanz des Unternehmens zu vermeiden.

Unter die Bilanzdelikte fällt zum Beispiel der Ausweis erhöhter Forderungen, die unterbliebene Wertberichtigung von Forderungen, insbesondere gegenüber zahlungsunfähigen oder dubiosen Schuldnern sowie das Weglassen von Passivposten (zum Beispiel Rückstellungen).

Bedient sich die Unternehmensleitung bei der Buchführung und Bilanzerstellung eines Dritten, wie zum Beispiel eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers, so obliegt ihr noch eine Auswahl- und Überwachungspflicht. Bei Erfüllung dieser Pflicht entfällt eine Strafbarkeit mangels Verschulden der Geschäftsleitung. Es kommt dann eine direkte strafrechtliche Verantwortung des Beraters über die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht.

Fall 3: Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB)

Das Delikt der Gläubigerbegünstigung gemäß § 283 c StGB setzt voraus, dass die Unternehmensleitung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit handelte. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit reicht hier nicht aus. Die Unternehmensleitung macht sich strafbar, wenn sie einem Gläubiger in der krisenbehafteten Zeit Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht aktuell zu beanspruchen hat (sogenannte inkongruente Deckung). Als Tathandlungen kommen zum Beispiel Auszahlungen entgegen der Ausschüttungssperre (§§ 30, 31 GmbHG, § 57 AktG) und die Rückzahlung eigenkapitalersetzender Leistungen (§ 32 a GmbHG) in Betracht.

Neben den Bankrottdelikten sind unter einer Insolvenzstraftat im weiteren Sinne alle Handlungen zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenbruch stehen. Beispielhaft zu erwähnen sind hier die Nichtabführung von Sozialabgaben (§ 266 a StGB), die Insolvenzverschleppung (§§ 64, 68 GmbHG) und die Versäumung der Verlustanzeige (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG, § 401 Abs. 1 Nr. 1 AktG).

Das Delikt der Insolvenzverschleppung (§§ 64, 68 GmbHG, § 401 AktG) liegt vor, wenn bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der AG bzw. GmbH der Vorstand bzw. der Geschäftsführer nicht unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Vorliegen des Insolvenzgrundes die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Auch der technische Geschäftsführer oder Vorstand haften wegen schuldhafter Verletzung der Insolvenzantragspflicht, wenn das zuständige Kontrollorgan nicht ausreichend überwacht wurde. Aussichtsreiche Sanierungsbemühungen rechtfertigen keine Überschreitung der Drei-Wochen-Frist (§§ 64, 68 GmbHG, § 401 AktG).

Zivilrechtliche Haftung

Fall 1: Verletzung von Sanierungs- und Anzeigepflichten
gemäß §§ 43, 49 GmbHG, § 93 Abs. 1 und 2 AktG

Der Vorstand bzw. Geschäftsführer ist gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, frühzeitig die Krisensymptome im Unternehmen zu erkennen und auf Grund von Untersuchungen, wie Erstellung eines Liquiditäts- und Überschuldungsstatus, die geeigneten Sanierungsmaßnahmen auf den Weg zu bringen. Eine Verletzung dieser Sanierungspflicht begründet gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 AktG einen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer und den Vorstand. In gleicher Weise haftet die Unternehmensleitung, wenn

Fall 2: Insolvenzverschleppung
gemäß § 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG

Das Delikt der Insolvenzverschleppung gemäß §§ 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG liegt vor, wenn bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der AG bzw. GmbH der Vorstand bzw. Geschäftsführer nicht unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Vorliegen des Insolvenzgrundes die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Die Verzögerung des Insolvenzantrages über die im Gesetz genannten Fristen hinaus ist eine Pflichtverletzung des Unternehmensleiters im Innenverhältnis.

Darüber hinaus sind die Regeln über die Insolvenzantragspflicht Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Gläubiger. Altgläubiger, deren Forderungen bereits bei Eintritt der Insolvenzreife bestanden, haben Anspruch auf Ersatz des sogenannten "Quotenschadens". Dies ist der Betrag, um den sich die Insolvenzquote, die der Gläubiger bei rechtzeitigem Insolvenzantrag erhalten hätte, infolge der Verzögerung der Antragstellung verringert.

Neugläubiger, die ihr Geschäft erst nach der Insolvenzreife mit der Gesellschaft abgeschlossen haben, haben nach nunmehr herrschender Auffassung Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens. Denn bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung hätte der Neugläubiger mit der Gesellschaft keinen Vertrag mehr abgeschlossen und damit auch keinen Forderungsausfall erlitten.

Fall 3: Haftung wegen Masseschmälerung
gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG, § 92 Abs. 3 AktG

Der Geschäftsführer bzw. Vorstand ist der Gesellschaft zum Ersatz der Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet werden, sofern diese Zahlungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind (§§ 64 Abs. 2 GmbHG, 92 Abs. 3 AktG). Diese Vorschriften bezwecken die Erhaltung des noch vorhandenen Vermögens der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Verteilung im Insolvenzverfahren an die Gläubiger.

Erfasst werden sämtliche Vorgänge, die zu einem Abfluss von Werten führen. Dazu gehören nicht nur Geldzahlungen, sondern auch der unterlassene Widerruf einer Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren sowie die Einzahlung von Kundenschecks auf debitorisch geführte Konten. Löst der Geschäftsführer den Scheck über ein gesellschaftsfremdes Konto ein, besteht die Gefahr, dass er sich wegen Untreue strafbar macht und über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB zivilrechtlich haftet. Die Zwangslage der Unternehmensleitung zeigt sich hier besonders deutlich. Für diese Fälle ist der Unternehmensleitung zu empfehlen, immer ein auf Guthabenbasis geführtes Geschäftskonto der Gesellschaft in Reserve haben.

Haftung und Ersatzpflicht entfallen nur dann, wenn die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar ist. Dies gilt etwa für Zahlungen, mit denen der unmittelbare Zusammenbruch der Gesellschaft verhindert werden soll, wie Miet- und Lohnzahlungen.

Fall 4: Haftung für Steuerschulden

Nach §§ 34, 69 AO haften die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften dem Steuergläubiger persönlich für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft, sofern Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit der Unternehmensleiter nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurden. Dies gilt insbesondere für die Lohnsteuer.

Liquiditätsschwierigkeiten vermögen den Unternehmensleiter von seiner Pflicht weder ganz noch teilweise zu befreien. Falls die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen Löhne einschließlich des Steueranteils nicht ausreichen, dürfen die Löhne nur gekürzt als Teilbetrag ausgezahlt werden. Aus den übrig bleibenden Mitteln ist die entsprechende Lohnsteuer abzuführen.

Fall 5: Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB
in Verbindung mit einem Schutzgesetz

§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung eines die Gläubiger oder Dritte schützenden Gesetzes kann zur persönlichen Haftung der Organe eines Unternehmens führen. Jedes fahrlässige Verhalten, das zur Verletzung der Schutzgesetze wie Insolvenzverschleppung (§ 64 Abs. 1 GmbHG), Nichtabführung von Sozialabgaben (§ 266a StGB), Unterlassen der Verlustanzeige (§ 84 GmbHG) oder sonstiger Schutzgesetze führt, kann eine persönliche Haftung der Organe eines Unternehmens herbeiführen. Eine Haftung gemäß § 823 Abs. BGB in Verbindung mit §§ 283 ff. StGB wegen der Erfüllung von Bilanzdelikten hat der BGH bislang ausdrücklich offengelassen.

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Deckung)
Versicherungskonzepte zur Abdeckung des Haftungsrisikos von Managern, sogenannte D&O (Directors and Officers) Versicherungen, wurden zuerst in den USA entwickelt. Mittlerweile gibt es auch hier in Deutschland Versicherungsgesellschaften, die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Organe juristischer Personen abschließen.

Allerdings wird die Versicherungsprämie, die sich nach der Höhe des Unternehmensrisikos bemisst, in der hochriskanten Start-Up-Phase kaum bezahlbar sein. In der weiteren Wachstumsphase wächst die Bereitschaft der D&O-Versicherungen die Risiken abzusichern.

Quelle

Dieser Fachbeitrag wurde - mit freundlicher Genehmigung der Verlag Neue Wirtschafts-Briefe GmbH & Co. KG - der folgenden Publikation entnommen:

K. Jan Schiffer, Michael Schubert (Hrsg.),
Recht, Wirtschaft und Steuern im E-Business:
Handbuch für Unternehmen und Berater,
Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne, Berlin, 2002,
920 Seiten, ISBN 3-482-53741-0, EUR 118.00

Autorin

Sabine Hegerl
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7. Jahrgang (2004), Ausgabe 7 (Juli)

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