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von Achim Thomas Thiele
Maßstab für eine Zwischenbilanz zur Insolvenzordnung sollten in erster Linie die von dem Gesetzgeber selbst gesteckten Ziele sein. Diese bestanden vor allem darin,
Während vor der Insolvenzrechtsreform etwa 75 Prozent der Verfahren mangels Masse nicht eröffnet wurden, ist im Jahr 1999 der entsprechende Anteil in Westdeutschland auf etwa 57 Prozent und im Jahr 2000 auf etwa 46 Prozent gesunken. In Ostdeutschland verminderte sich der Anteil der Abweisungen mangels Masse auf ca. 65 Prozent (1999) bzw. ca. 58 Prozent (2000). Alle Daten stammen aus dem InDat Report 01/2001. Im Ergebnis wird somit ein erheblich größerer Anteil der Insolvenzverfahren eröffnet und kann daher geordnet abgewickelt werden.
Allerdings ist festzustellen, daß - entgegen der Hoffnung des Gesetzgebers - frühzeitige Insolvenzanträge nach wie vor der Ausnahmefall sind. Letztlich ist die Erhöhung des Anteils der eröffneten Verfahren wohl auf die Herabsetzung der erforderlichen Masse (§ 26 in Verbindung mit § 54 Insolvenzordnung) sowie auf die gesetzlich festgelegten Kostenbeiträge der §§ 170 ff Insolvenzordnung zurückzuführen.
Nicht zu erwarten ist im übrigen, daß die auf Insolvenzforderungen entfallenden Quoten durch die Neuregelungen nachhaltig erhöht werden (bisher durchschnittlich etwa 3 bis 5 Prozent). Da erst eine geringe Anzahl der Unternehmensinsolvenzen abgeschlossen ist, liegen zwar statistisch aussagekräftige Zahlen noch nicht vor. In der Praxis läßt sich jedoch feststellen, daß die nach wie vor hohen Masseverbindlichkeiten den ganz überwiegenden Anteil der Insolvenzmasse aufzehren. Damit bleibt durchschnittlich für ungesicherte Insolvenzgläubiger weiterhin eine sehr geringe Quote.
Es besteht wohl Einigkeit darüber, daß insbesondere bei größeren Verfahren lediglich ein bereits zuvor erarbeiteter und mit wesentlichen Gläubigergruppen abgestimmter Plan Chancen für eine erfolgreiche Sanierung bietet. Andernfalls fehlt meist die Zeit, um die erforderlichen Analysen und Planungen zu erarbeiten und umzusetzen, bevor die faktische Entwicklung des Verfahrens eine Sanierung ausschließt.
Auch weiterhin ist - angesichts der Schwächen des Insolvenzplanverfahrens - die sogenannte übertragende Sanierung der oft einzige Weg, das Unternehmen zu erhalten. Dabei werden die einzelnen Vermögensgegenstände des Insolvenzschuldners auf einen neuen Unternehmensträger übertragen ("asset deal"). Der bisherige Unternehmensträger geht damit - wie bisher - letztlich unter.
Die Bestimmung des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch findet auch weiterhin in der Insolvenz nahezu uneingeschränkt Anwendung. Demnach gehen die bei dem Insolvenzschuldner bestehenden Arbeitsverhältnisse unverändert auf den neuen Rechtsträger über. Dieses führt in der Praxis oft zu erheblichen Behinderungen der Sanierung. Im Hinblick auf die Gefahr des Mißbrauchs hat der Gesetzgeber jedoch bisher eine nachhaltige Einschränkung des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch im Rahmen der Insolvenz nicht vorgenommen.
Für Einzelfirmen und Personengesellschaften führt die Abschaffung des § 3 Nr. 66 Einkommensteuergesetz - er bestimmte die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen - oft zu einer entscheidenden Behinderung der Sanierung. Sollen die Gläubiger im Rahmen einer Sanierung einen Teil ihrer Forderungen erlassen, so entsteht hierdurch ein Sanierungsgewinn. Bestehen gleichzeitig keine verwertbaren Verlustvorträge, so löst der Forderungserlaß gleichzeitig eine Steuerschuld aus, die häufig zum Scheitern des Sanierungsversuches führt. Dieses unglückliche Ergebnis hat der Gesetzgeber zwar erkannt, Lösungsversuche jedoch bisher nicht unternommen.
Die Anzahl der Restschuldbefreiungsverfahren ist seit Einführung der Insolvenzordnung kontinuierlich gestiegen. In der Praxis hat sich herausgestellt, daß viele Fragen von dem Gesetzgeber bei Einführung der Insolvenzordnung nicht ausreichend durchdacht waren. Dieses führt beispielsweise dazu, daß es häufig vom Geschäftsverteilungsplan abhängt, ob und inwieweit der Schuldner Prozeßkostenhilfe erhält. Zahlreiche Rechtsfragen werden im übrigen gegenwärtig gerichtlich geklärt. Das sogenannte "vereinfachte Verfahren" für Verbraucher beinhaltet mit dem außergerichtlich durchzuführenden Schuldenbereinigungsplan oft höhere Hürden zur Erlangung der Restschuldbefreiung als das sogenannte "Normalverfahren" für sonstige Privatpersonen.
Insgesamt muß daher festgestellt werden, daß die Ziele des Gesetzgebers leider nur zum Teil erreicht wurden. Derzeit werden daher erhebliche Gesetzesänderungen diskutiert, die jedoch die oben aufgezeigten Schwierigkeiten vermutlich nicht beseitigen werden.
Achim Thomas Thiele |
Erstveröffentlichung im Krisennavigator (ISSN 1619-2389):
4. Jahrgang (2001), Ausgabe 2 (Februar)
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Letzte Aktualisierung: Dienstag, 10. Dezember 2024
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